Flugplatz- und Flugbetriebsordnung

der Modellfluggruppe Obere Nahe e.V. in Wolfersweiler

§ 1 Regelungen der Aufstiegserlaubnis
Die Nutzung des Modellflugplatzes und dessen Einrichtung ist nur den Mitgliedern der Modellflug-gruppe Obere Nahe Wolfersweiler gestattet. (zu Gastpiloten mit Tagesmitgliedschaft siehe Nr. 12). Die aktuelle Aufstiegserlaubnis vom 10.12 2018 gemäß § 21a Abs. 1 Nrn. 1 und 3 sowie Abs. 3 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) ist Bestandteil dieser Flugplatzordnung. Am Modellflugbetrieb darf nur teilnehmen, wer von der Aufstiegserlaubnis und der Flugordnung Kenntnis erlangt und dies durch seine Unterschrift bestätigt hat
1. Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere andere Personen und Sachen, sowie die Ordnung des Modellflugbetriebes nicht gefährdet oder gestört werden.
2. Während des Start- und Landevorganges müssen die Start und Landeflächen frei von unbefugten Personen und beweglichen Hindernissen sein. Bei Flugbetrieb muss stets ein Windrichtungsanzeiger aufgehängt werden.
3. Zwischen den Flugmodellen und Drittpersonen außerhalb des Aufstiegsgeländes (z.B. Spaziergänger) muss stets ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden. Hierbei sind auch das Gewicht und das Betriebsverhalten der Modelle (Geschwindigkeit, Steuerungs-fähigkeit etc.) zu berücksichtigen. Das Anfliegen sowie das Überfliegen von Personen und Tieren sind nicht zulässig. Soweit sich auf den Feldern innerhalb des ausgewiesenen Flugraumes Personen aufhalten, dürfen diese Felder nicht überflogen werden.
4. Straßen und Wege dürfen nicht unter 25 m über Grund überflogen werden. Dies gilt nicht für Start- und Landevorgänge, wenn sichergestellt ist, dass sich auf dem betreffenden Weg- oder Straßenabschnitt auf mindestens 25 m Breite keine Personen aufhalten oder störende Gegenstände befinden (z.B. Kraftfahrzeuge).
5. Die Flugmodelle müssen während der gesamten Flugdauer ständig vom Steuerer beobachtet werden können. Sie haben anderen Luftfahrzeugen stets auszuweichen.
6. Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder einer Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat. Die Erste-Hilfe-Ausrüstung befindet sich im Stahlschrank neben dem schwarzen Brett.
7. Sämtliche eingesetzten Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren müssen mit einem funktionstüchtigen Schalldämpfer ausgestattet sein.
8. Es dürfen nur Funkanlagen verwendet werden, die den für solche Anlagen geltenden Vorschriften der Bundesnetzagentur entsprechen. Bei dem Betrieb dieser Anlagen sind die geltenden Verfügungen der Bundesnetzagentur zu beachten.
9. Die Modelle dürfen nur innerhalb des im Erlaubnisbescheid festgelegten Flugraumes geflogen werden. Ein Lageplan ist im Anhang dieser Flugplatzordnung zu finden. Zu den vorhandenen Windkraftanlagen ist ein Sicherheitsabstand einzuhalten.
10. Umfang der Erlaubnis
1. Betrieb von Flugmodellen ohne Antrieb bzw. Ohne Verbrennungsmotor(en) mit einer Startmasse bis maximal 25 kg
2. Betrieb von Flugmodellen mit Verbrennungsmotor(en) mit einer Startmasse von nicht mehr als 25 kg, die folgenden Emissionsspiegel (siehe §4 Lärmschutz) nicht überschreiten, wenn sie durch Kolbenmotoren angetrieben werden. Bei Betrieb von Flugmodellen mit
Strahltriebwerk (Turbinenantrieb)die folgenden Emissionsspiegel (siehe §4 Lärmschutz) nicht überschreiten.
3. Betrieb von Flugmodellen mit Verbrennungsmotoren mit einer Startmasse von mehr als 25 kg bis maximal 150 kg, die einen Emissionsspiegel von 81 dB(A)/25 m bei Kolbenmotorantrieb und 90 dB(A)/25m bei Turbinenantrieb nicht überschreiten.
Modelle über 25 kg bis maximal 150 kg benötigen eine Muster-/ Einzelzulassung für das Modell. Zum Fliegen wird der Ausweis für Steuerer von Flugmodellen über 25 kg benötigt. Flugmodelle über 25 kg bis maximal 150kg dürfen nur einzeln betrieben werden
11. Es gelten folgende Aufstiegszeiten:
Montags – Samstags: 08:00 bis 20:00 Uhr,
Sonn – und Feiertage: 09:00 bis 20:00 Uhr, jedoch spätestens bis Sonnenuntergang.
12. Die Nutzung des Vereinsgeländes für Gastpiloten bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Gastpiloten dürfen nur in Begleitung eines Mitgliedes der Modellfluggruppe Obere Nahe Wolfersweiler am Modellflugbetrieb teilnehmen. Durch die Zustimmung des Vorstandes werden Gastpiloten automatisch Tagesmitglieder der Modellfluggruppe Obere Nahe e.V. Wolfersweiler. Das Aufstiegsrecht des Gastpiloten erfordert das Mitführen eines gültigen Versicherungsnachweises.
13. Ab 250g Startmasse müssen alle Flugmodelle (incl. Drohnen) mit einer feuerfesten Plakette auf der Namen und Anschrift des Piloten vermerkt sind versehen werden.
14. Zum Fliegen von Flugmodellen mit einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm ist ein Kenntnisnachweis (ab 14 Jahre möglich) notwendig. Eine Ausnahme sind Modellfluggelände mit Aufstiegserlaubnis und Flugleiter. Dort besteht diese Grenze nicht.
§ 2 Flugleiter
1. Flugbetrieb darf nur bei Anwesenheit eines Flugleiters durchgeführt werden, der den Flugbetrieb überwacht und erforderlichenfalls eingreift. Flugleiter ist das erste volljährige Vereinsmitglied, das am Gelände erscheint oder derjenige, auf den sich die Anwesenden einigen. Der Flugleiter darf nicht selbst Modelle steuern. Er kann sich vertreten lassen, um selbst Modelle zu betreiben. Dies ist im Modellflugbuch mit Angaben des Zeitraums und des Vertreters zu vermerken.
2. Der Flugleiter hat sich im Zweifel durch Einsichtnahme in die entsprechenden Nachweise zu überzeugen, dass die erforderliche Haftpflichtversicherung der Modellflieger vorliegt und die Funkfernsteuerung den Vorschriften entspricht. Im Zweifel hat er die Teilnahme zu untersagen, wenn die Nachweise nicht erbracht werden.
3. Der Flugleiter hat den Einsatz von Flugmodellen zu untersagen, die den technischen Anforderungen in Bezug auf Flugsicherheit und Schallschutz nicht entsprechen. Er muss den Flugbetrieb einstellen, wenn die Wetterbedingungen oder andere Gegebenheiten einen sicheren Flugbetrieb gefährden.
4. Den Anordnungen des Flugleiters ist unbedingt Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieser Flugordnung oder des Erlaubnisbescheides kann er ein Flugverbot aussprechen. Er übt für den Verein das Hausrecht am Platz aus und kann Personen, die den ordnungsgemäßen Ablauf des Flugbetriebes stören, vom Platz verweisen. Diese Ahndungsmaßnahmen hat er schriftlich im Flugbuch festzuhalten und dem Vorstand mitzuteilen. Dieser entscheidet ggf. über weitere Maßnahmen.
5. Der Flugleiter hat die notwendigen Eintragungen im Modellflugbuch vollständig und in leserlicher Schrift vorzunehmen.
6. Ausnahme zur Flugleiterregelung:
Aufgrund der geringen Nutzung des Fluggeländes kann bei Anwesenheit von weniger als zwei am Flugbetrieb teilnehmender Personen auf den Einsatz eines Flugleiters verzichtet werden.
Die erforderlichen Flugbucheintragungen sind dann vom Modellflugsteuerer selbst vorzunehmen.
§ 3 Sicherheit
1. Bei Flugbetrieb dürfen die Start- und Landebahn und der Vorbereitungsbereich nur von den Piloten, ihren Helfern und vom Flugleiter betreten werden. Die Standorte der jeweils fliegenden Piloten dürfen nur wenige Meter voneinander entfernt sein. Alle anderen Personen müssen sich im Aufenthaltsraum hinter dem Sicherheitszaun aufhalten.
2. Neue Mitglieder müssen ihre Fähigkeiten beweisen, bevor Sie alleine fliegen dürfen. Anfänger müssen von einem erfahrenen Piloten beaufsichtigt werden, der notfalls helfend eingreifen kann. Alle Weisungen des Flugleiters müssen befolgt werden.
3. Einstellarbeiten, Betanken und Anwerfen der Motoren werden nur auf den vorgesehenen Plätzen durchgeführt; längere Motorläufe werden im Bereich der Abstellplätze aus Gründen der Verletzungsgefahr etc. nicht vorgenommen. Das Fahren mit Modellen mit laufendem Motor ist im Bereich der Abstellplätze nicht erlaubt.
4. Für die Funkfernsteuerung dürfen nur die zugelassenen Frequenzen benutzt werden. Vor dem Einschalten des Senders muss sichergestellt werden, dass die Frequenz nicht bereits belegt ist. Die Frequenzbelegung wird wie folgt gekennzeichnet:
Eintragung im Flugbuch
Anzeige auf einer Frequenztafel.
Anbringen der Frequenzklammer am Sender (ausgenommen 2,4 GHz Anlagen; solche Anlagen sind zur Information der am Flugbetrieb beteiligten Piloten zu kennzeichnen)
5. Für Piloten, die aktiv am Flugbetrieb teilnehmen, sowie für den Flugleiter besteht absolutes Alkoholverbot.
§ 4 Lärmschutz
1. Am Fluggelände dürfen nur Flugmodelle eingesetzt werden , die einen Schallpegel von,
– 81 dB(A)/25m bei Betrieb eines einzelnen Flugmodells,
– 78 dB(A)/25m bei gleichzeitigem Betrieb von zwei Flugmodellen und
– 76 dB(A)/25m bei gleichzeitigem Betrieb von drei Flugmodellen je Flugmodell
mit Kolbenmotor nicht überschreiten; es dürfen maximal drei Flugmodelle mit Kolbenmotoren gleichzeitig betrieben werden.
Bei Flugmodellen mit Turbinenantrieb ist ein Schallpegel von maximal
– 90 dB(A)/25m bei Betrieb eines einzelnen Flugmodells,
– 87 dB(A)/25m bei gleichzeitigem Betrieb von zwei Flugmodellen und
– 85 dB(A)/25m bei gleichzeitigem Betrieb von bis zu drei Flugmodellen
einzuhalten.
Bei Flugmodellen mit einer Startmasse von mehr als 25 kg bis max. 150 kg gelten folgende Schallpegel
– 81 dB(A)/25m bei Kolbenmotorantrieb
– 90 dB(A)/25m bei Turbinenantrieb
Für den Betrieb von Flugmodellen mit Turbinenstrahltriebwerken sind folgende Auflagen aus der Aufstiegserlaubnis einzuhalten!
Der Steuerer eines turbinengetriebenen Flugmodells hat sich vor der Aufnahme des Flugbetriebs insbesondere davon zu überzeugen, dass der festgelegte Flugraum (der Flugraum geht aus dem Lageplan der Flugordnung hervor) unter Berücksichtigung der jeweiligen Flugbetriebseigenschaften (Geschwindigkeit, Gewicht, aerodynamische Eigenschaften) ausreichend für einen sicheren Flugbetrieb ist. Sofern der festgelegte Flugraum nicht ausreichend ist, darf das Modell nicht an dem Gelände betrieben werden.
Turbinen dürfen nur in Verbindung mit einer elektronischer Kontrolleinheit (ECU) betrieben werden, die eine Begrenzung von maximaler Rotordrehzahl und Abgastemperatur vornimmt.
Die Inbetriebsetzung oder Testläufe von turbinengetriebenen Modellen dürfen nicht im Park- oder Aufenthaltsraum stattfinden. Die Turbine ist mit dem Lufteinlauf in den Wind zu richten. Während der Inbetriebsetzung und des Betriebes von Turbinen dürfen sich keine Personen im Einwirkungsbereich des Abgasstrahls aufhalten und dürfen sich keine losen Gegenstände in unmittelbarer Nähe des Triebwerkseinlaufs befinden.
Findet für den Startvorgang der Turbine Flüssiggas Verwendung, so gilt während der Inbetriebsetzung der Turbine im nahen Umkreis um das Modell Rauchverbot.
Vor Inbetriebsetzung der Turbine muss ein geeigneter Feuerlöscher (z.B. CO2-Löscher) in unmittelbarer Reichweite zur Verfügung stehen. Außerdem ist am Fluggelände ein konventioneller Feuerlöscher bereit zu halten. Die Einsatzbereitschaft der Feuerlöscher ist nach den Vorschriften des Herstellers zu überprüfen.
2. Es dürfen nur Flugmodelle mit Verbrennungsmotor und Turbinenantrieb eingesetzt werden, die im Lärmpass des Modellfliegers eingetragen sind. Die Lärmmessungen werden vom Lärmschutzbeauftragten des Vereins durchgeführt. Die Messung wird von ihm im Lärmpass bestätigt. Die Messung muss wiederholt werden, wenn an dem Modell Veränderungen vorgenommen wurden, die die Schallemission beeinflussen (v.a. Motor, Schalldämpfer, Luftschraube)
§ 5 Ordnung und Sauberkeit – Umweltschutz
1. Sämtliche Fahrzeuge dürfen ausschließlich auf den vorgesehenen Parkstellplätzen abgestellt werden. Die Zufahrtswege und die Abstellplätze für Modelle vor dem Sicherheitszaun neben und unter der Eiche sind freizuhalten.
2. Bei nasser Witterung und aufgeweichtem Boden ist nur der obere Parkplatz vor dem Schutzzaun zu nutzen.
3. Das Gelände muss in einem sauberen Zustand verlassen werden. Jeder Benutzer nimmt seine Abfälle und Wertstoffe wieder mit und entsorgt diese fachgerecht zu Hause.
4. Während des Rasenmähens ist jeglicher Flugbetrieb untersagt!
5. Mit der Natur ist schonend umzugehen. Es ist verboten Tieren, v. a. Vögeln, mit Modellen nachzustellen.
6. Hunde müssen an der Leine hinter der Absperrung gehalten werden.
§ 6 Verhalten bei Unfällen

Bei Personenschäden sind zunächst Sofortmaßnahmen am Unfallort zu ergreifen. Hierfür steht die Erste-Hilfe-Einrichtung zur Verfügung. Bei der Alarmierung der Unfallrettung den Unfallhergang, die Art und Schwere der Verletzung knapp und ruhig darstellen.
Notrufnummern und Ortsbeschreibung
Notruf: 11900
Feuerwehr: 112
Rettungsleitstelle 19222 ( bei Handynutzung die Vorwahl 0681 nutzen)
Modellfluggelände der Modellfluggruppe Obere Nahe Wolfersweiler

Weitere Infos an:
Manfred Bier 1. Vorsitzender 06852 – 7988
Tim Patrick Kaiser 2. Vorsitzender 06852 – 9037434
Ulli Faust Geschäftsführer 06852 – 9027352

Jeder, der am Flugbetrieb teilnimmt, erkennt die mit dieser Flugordnung getroffene Regelung an. Die Aufstiegserlaubnis und die Flugordnung werden jedem Mitglied gegen Unterschrift ausgehändigt.

Wolfersweiler, den 20 01 2019
Modellfluggruppe Obere Nahe e. V. Wolfersweiler
Der Vorstand